Verkaufs- und Lieferbedingungen
Maschinen zur Betonbearbeitung Jörg Jagodschinski
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und Geschäftsbeziehungen.
2. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Die Schriftform nach diesen Geschäftsbedingungen kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden.
§ 2 Angebot / Auftragserteilung / Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Erteilte Aufträge werden für den Lieferer erst bindend, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle alsbaldiger Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Dies gilt auch für vertragliche Ergänzungen, Einschränkungen und Erweiterungen und Nebenabreden.
3. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Rechenfehler sind für den Lieferer nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, übliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter des Lieferers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vetrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Besteller zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
7. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen bzw. Zeichnungen, Lehren und Muster. Muster und Warenproben werden grundsätzlich nur gegen Entgelt geliefert.
§ 3 Lieferung/Lieferzeiten
1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Lieferers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, indem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
2. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen kann der Lieferer in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
3. Das Verstreichen der Lieferfrist befreit den Besteller, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege) soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen des Lieferers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer den Bestellern baldmöglichst mit. Der Besteller kann vom Lieferer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert bzw. leisten will. Erklärt sich der Lieferer nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Für durch Verschulden der Vorlieferanten des Lieferers verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat der Lieferer in keinem Fall einzustehen. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
6. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessene Nachfrist bleibt unberührt.
§ 4 Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne Einwilligung des Lieferers dürfen diese anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
2. Werden bei der Anlieferung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrecht Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Zölle, Porto und Wertversicherung nicht ein.
2. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen on mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10 %. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisverein-barung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Besteller binnen einer Ausübungsfrist von vier Wochen nach schriftlicher Ablehnung der zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wird das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt, so gilt der Vertrag mit den dann gültigen Listenpreisen als zustande gekommen.
3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Skonti oder andere Nachlässe werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei Unsicherheit des Zugangs der Rechnung kommt der Besteller 30 Tage nach Erhalt der Ware in Verzug. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarung, bei Wechseln unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit, angenommen. Zahlung gilt erst nach Gutschrift und nur in Höhe des Gutschriftbetrages als erfolgt. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferanten zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferer anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Werden Teilzahlungen eingeräumt, wird der Kaufpreis in vollem Umfang fällig, wenn der Besteller mit einer Rate mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand gerät.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels bzw. des Schecks bestehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Niederlassungswechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Über Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Lieferer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Er behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Lieferer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungs-übereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gefahrübergang/Versand
1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, und ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Versandweg und Versandmittel bleiben vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Wahl des Lieferanten überlassen. Berechnung erfolgt zum Selbstkostenpreis.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Erfolgt der Versand über Nachtverteilerdienste auf Wunsch des Bestellers, so geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Nachtverteiler auf den Besteller über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Lieferer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
4. Ist gegen den Lieferer als Hersteller eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GTA (Gesetz über technische Arbeitsmittel) ergangen, so kann der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder die betreffende Ware ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer dem Besteller von der Untersagungsverfügung Kenntnis gegeben hat.
§10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.